Vereinssatzung des Vereins „ Zukunft unserer Kinder e.V.“

Gültige Fassung seit 26.05.2016

 §01 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:   "Zukunft unserer Kinder e.V." 
Er ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen unter der Nummer:  VR 721575
Sitz:  Lenningen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
Die Anschrift des Vereines ist:  73252 Lenningen, Achalmstr. 6
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpffjahr und endet am 31.12. 2014.
Errichtungstag ist der Tag der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister.

 §02 Zweck, Gemeinnützigkeit

1)  Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung      
von hilfebedürftigen (z.B. nach § 9 SGB II)  Kindern und in besonderen Fällen deren Familien. Die Unterstützungsleistungen sind nur im Rahmen des § 53 AO (mildtätige Zwecke) zulässig.

2)  Zweck des Vereines ist es Familien mit Kindern durch jeweilige Fachkräfte und Fachreferenten über staatliche Leistungen wie zum Beispiel: 

Kindergeld, Elterngeld, Betreuungsgeld, Kinderzuschlag, Riester, Wohngeld usw., zu informieren.

3)  Zweck des Vereines ist die Feststellung von Mangelbedarf in Institutionen des öffentlichen Rechtes ( Kindergärten, Horte, Kindertagesstätten und dgl. ), und deren Behebung durch die Bereitstellung finanzieller Mittel ( Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden).

4)  Zweck des Vereines ist die Förderung der Kommunikation und des Austausches zwischen Familien mit Kindern durch die Organisation von Veranstaltung wie Vereinsfeste, Kindertage, Sport- und Kulturtage, Musiktage usw.. Die Kooperation mit anderen Vereinigungen wie den Pfadfindern oder Naturschutzvereinen, Anglervereinen und dgl., wird ebenso angestrebt.

5)  Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Mitgliedsbeiträge, Aufrufe zu Geld- und Sachspenden, öffentlichkeitswirksame Aktionen, sowie Veranstaltungen.

6)  Weiterhin werden die  Zusammenarbeit zwischen den Eltern und Familien und der Öffentlichkeit gefördert.

7)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

8) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

9)  Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, es sei denn, das Mitglied zählt  zu dem förderfähigen Personenkreis.

10) Es darf keine Person durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

11) Ehrenamtlich für die Vereinigung tätige Personen haben lediglich Anspruch auf Ersatz  nachgewiesener Aufwendungen oder Ausgaben.

12) Die Satzung kann durch Beschluss der Vorstandschaft um soziale Zwecke, jeglicher Art, ergänzt werden.

§03 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen vom Erwerb der Mitgliedschaft sind  als  "rassischtisch" und fremdenfeindlich" und  "extrem religiös"  einzuordnende Personen und Gruppen.

§04 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) Beendigung der Mitgliedschaft

zu b)

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Dieser ist zum Monatsersten unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig.

zu c)

a)  trotz Abmahnung mehrfach gegen die Satzung verstoßen haben.

b)  gegen allgemein geltendes Recht verstoßen haben (z. B. Diebstahl).

c) trotz Abmahnens mit mindestens drei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

§05 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.  Der Jahresbeitrag beträgt 30,--€ im Kalenderjahr. Zahlbar: jährlich am 01.03.des Kalenderjahres und ist jeweils im Voraus zu entrichten.

Rückvergütungen, z.B. bei unterjähriger Kündigung finden nicht statt. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 20.-- €. In Ausnahmefällen, kann der Verein diese Aufnahmegebühr, nach Vorstandsbeschluss, entfallen lassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und der Aufnahmegebühr befreit. Ehrenmitglied kann nur werden, wer durch die Vorstandschaft berufen wird und sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

§06 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben, soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist, gleiche Rechte und Pflichten, aber keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Letzteres

  1. gilt auch bezüglich der ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitglieder. 
  2. Die Mitglieder haben ihren Zahlungsverpflichtungen  nachzukommen. 
  3. Jedes Mitglied ab 17 Jahren ist stimm- und  antragsberechtigt.
  4. Jedes Mitglied sieht die Vereinssatzung  als rechtens an.
  5. Mit dem Tage der Austrittserklärung oder des Ausschlusses erlöschen alle Mitgliedsrechte des Ausgeschiedenen. Die Verpflichtung der zu zahlenden, ausständigen Beiträge bleibt bestehen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§07 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Es vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen mindestens einer der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss. Oder mit einer nachträglich in die Vorstandschaft berufene Person.

b)   Die Mitgliederversammlung.

§08 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins gewählt. Die Wahlliste der zu Verfügung stehenden Kandidaten (maximal 3 Personen für den einzelnen zu ersetzenden Posten) wird vom Vorstand im Vorfeld erstellt und rechtzeitig bekannt gegeben. Es gelten auch schriftliche, im Falle der Verhinderung, abgegebene Willensäußerungen.

 §09 Amtsdauer und Amtsenthebung

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. 
Die Wiederwahl ist statthaft.  
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so muss auf der kommenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. 
Scheidet einer der Vorsitzenden während seiner Amtszeit aus oder kann das Amt aus anderen Gründen nicht wahrnehmen, tritt an seine Stelle der Vertreter. 
Steht auch dieser nicht zur Verfügung, tritt an dessen Stelle der Schriftführer oder der Kassenwart. 
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.

§10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder einem für die jeweilige Aufgabe prädestinierten Mitglied übertragen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlungen.

3.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung.

5. Erstellung eines Jahresberichtes.

6.  Satzungsänderungen im kleinen Umfang (Schreibfehler, Satzstellungen) zum Wohle des
     Vereins mit mündlicher Genehmigung der Mitglieder.

§11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 17 Jahren eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten.

zuständig:

1.     Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

2.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

3.  Entlastung des Vorstandes und Entlastung des Kassenwartes.

4.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

5.  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und / oder die Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der             Teilnehmer.

7.  Die Streichung von Mitgliedern.

8.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages oder der Bekanntgabe in den Organen des Vereines. 
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. 
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 
Auf Antrag eines Mitglieds wird grundsätzlich geheim und schriftlich abgestimmt. 
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse allgemein mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. 
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb einer Monatsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1.  Ort und Zeit der Versammlung

2.  die Person des Versammlungsleiters

3.  die Zahl der anwesenden Mitglieder

4.  die Tagesordnung

5.  die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

6. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§15 Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor Versammlungsbeginn der Mitgliederversammlung mündlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 

§16 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende Liquidator.

§17 Anfall des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das

Vereinsvermögen an die " Kinderkrebshilfe e.V. " Dingolfing-Landau, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit und einem, der ursprünglichen Satzung am Nahe gelegensten Vereinszweckes, zu. 

§18 Absicherung der Mitglieder

Jedes Mitglied erhält eine Kopie der Vereinssatzung und einen Mitgliedsausweis. Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein sind nach geltendem Recht örderwürdig und steuerlich anrechenbar.

Lenningen, den 26.05.2016


Von den Vorständen unterzeichnet, gelesen und als gültige Vereinssatzung ab dem 27.10.2014 verbindlich angenommen.

Claudia Wörner             Martin Baierlein                                                   

1. Vorstand                      2. Vorstand

   

Gültige geänderte Fassung der Gründungssatzung vom 07.10.2014

  

Satzung
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