Zukunft unserer Kinder e.V.

 

Plüschtiere

Kinder lieben Plüschtiere nicht nur, sie herzen, knutschen, werfen sie und nuckeln an ihnen. Doch viele dieser Plüschtiere strotzen vor Schadstoffen.

Laut Öko Test November 2014 Ausgabe Nr. 11 wurden einige Plüschtiere getestet.

zurück zu Öko Test Übersicht

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung dient dazu, die eigenen Entscheidungen Ob und Wie die medizinischen Maßnahmen ausgeführt werden sollen vorab zu bestimmen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Sie bestimmen einen Gesundheitsbevollmächtigten. Es kann konkret festgelegt werden, wie bei bestimmten Krankheitszuständen, bestimmte Lebenserhaltende Maßnahmen eingeleitet werden sollen, oder nicht.   

Die Patientenverfügung ist seit 2009 gesetzlich verankert.

Individuelle rechtlich gesicherte Formulierungsvorschläge können Sie über unseren Verein erhalten.

Pflegegrade nach dem PSG II

Die Ermittlung der Pflegegrade nach dem PSG II

Das zum 01.01.2017 wirkende PSG II setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um. Es geht weg von einer minutenorientierten, somatischen Betrachtung von Pflegebedürftigkeit hin zu einer kompletten Feststellung einer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Die Folge ist ein neues Begutachtungsverfahren. Von Hagen Engelhard, MEDI-KOST

Fünf Pflegegrade werden ab 2017 das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz) ersetzen. Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0) werden dann in das reguläre Leistungsrecht integriert.

Die Begutachtung für die Pflegegrade

Ab 01.01.2017 werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in acht verschiedenen Bereichen gemessen, von denen sechs – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt werden.

Von den folgenden sechs Bereichen (Modulen) wird aus den Modulen 2 oder 3 das jeweils höherwertig als unselbstständig bewertete Modul in die Endbewertung übernommen. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

1. Mobilität

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen

4. Selbstversorgung

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wie früher auch, werden potenzielle Pflegefälle nach Begutachtungsrichtlinien (BRi) durch ausgebildete Gutachter beurteilt. Mit dem neuen Prüfverfahren („Neues Begutachtungsassessment“-NBA) werden diese Gutachter ab 2017 alle Antragsteller anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen. Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte (PKTE) der Begutachtete erhält, desto weniger selbstständig ist er und umso höher wird der Pflegegrad. Hierfür gilt fast immer folgende Graduierung:

§  Selbstständig – gesamte Aktivität: 0 PKTE

§  Überwiegend selbstständig – gesamte Aktivität: 1 PKTE

§  Überwiegend unselbstständig – gesamte Aktivität: 2 PKTE

§  Unselbstständig – gesamte Aktivität: 3 PKTE

Die Gesamtzahl der Punkte in einem Modul wird gewichtet nach einem in den BRI festgelegten Verfahren.

Die Pflegegrade (PG)

Nachstehende Auflistung zeigt, welche Einschätzung und Punktezahl letztlich zur Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad führt:

§  PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: 12,5 – < 27 Punkte

§  PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: 27 – < 47,5 Punkte

§  PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: 47,5 – < 70 Punkte

§  PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: 70 – < 90 Punkte

§  PG 5 – Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder PG 4 plus besonderer Bedarfskonstellation: 90 – < 100 Punkte

Die neuen fünf Pflegegrade, haben die folgenden Hauptleistungsbeträge zur Folge:

Dabei sind, wie später erläutert wird, die Leistungsbeträge für die stationäre Versorgung für Patienten nicht relevant.

Die Unterstützung setzt künftig deutlich niederschwelliger an. Allein im Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel eine altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert. In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet.

Die stationäre Versorgung neu finanziert

In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an, sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Der pflegebedingte Eigenanteil wird zukünftig mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.

Die Überleitung in die Pflegegrade 

Für eine Überleitung in die neuen Pflegegrade der bereits 2,6 Millionen Bedürftigen hat der Gesetzgeber eine schematische Überleitung der bereits Begutachteten gewählt. Basis war eine Studie im Jahre 2008 bei etwa 1.500 Neuantragstellern, die sowohl nach alten, als auch nach neuen Regeln begutachtet wurden. Beide Ergebnisse wurden „übereinander gelegt“. Danach wurde eine Überleitregel festgelegt, die bei etwa 43% aller Fälle, eigentlich zu einer höherwertigen Einstufung führen müsste, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführbar war. Eine Wiederholungsbegutachtung dieser Fälle findet nicht vor dem 01.01.2019 statt.

Das Ergebnis der Überleitung ist in der folgenden Abbildung zu sehen:

 Zusammenfassung

1. Das neue Begutachtungsverfahren darf als gelungen bezeichnet werden.

2. Durch die Integration der „Demenzerkrankungen“ in den Pflegbegriff wird Pflege zukünftig teurer.

3. Durch eine niederschwelligere Betrachtung von Pflege wird die Anzahl der Begünstigten sehr schnell steigen.

4. Private Vorsorge wird teurer, durch die genannten Faktoren.

5. Die Form der Finanzierung über Einkommen, Vermögen, und „leistungsfähige Kinder“ ist geblieben und macht private Vorsorge erst recht notwendig.

Quelle: ASS Compact Newsletter 09.11.2016