Zukunft unserer Kinder e.V.

 

 

Kinderarmut

Fast jedes sechste Kind ist arm

In Deutschland leben rund drei Millionen Kinder auf Sozialhilfeniveau, das ist fast jedes sechste Kind. Es gibt aber starke regionale Unterschiede, das West-Ost-Gefälle existiert nach wie vor.

1,2 Millionen Kinder, so berichtet UNICEF in seiner Vergleichsstudie 2012, leben bei uns in relativer Armut. Bei diesem Vergleich zur Situation der Kinder in den 35 reichsten Staaten der Erde schnitt Deutschland mittelmäßig ab - wie auch früher schon: Deutschland belegt Platz 13 hinter Island, Finnland, Zypern, Niederlande, Norwegen, Slowenien, Dänemark, Schweden, Österreich, Tschechien, Schweiz und Irland.

Quelle Bayerischer Rundfunk

Kindergeld / Kinderzuschlag

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld oder sogar Kinderzuschlag. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen das Kindergeld weiter gezahlt werden.

Zuständig für die Beantragung und Bearbeitung ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Unter der Homepage der Bundesagentur  im Bereich Formulare können sie sich Anträge  herunterladen oder diese direkt online ausfüllen. 

www.arbeitsagentur.de 

Kindergeld
Merkblatt-Kindergeld.pdf (1.41MB)
Kindergeld
Merkblatt-Kindergeld.pdf (1.41MB)



KIndergeldzuschlag
Merkblatt-Kinderzuschlag.pdf (1.28MB)
KIndergeldzuschlag
Merkblatt-Kinderzuschlag.pdf (1.28MB)


 12.10.2016 Presse­mitteilung

Mehr Geld für Familien mit kleinen Einkommen

Ab Januar 2017 wird der Kinderzuschlag auf 170 Euro erhöht. 

Für Eltern mit niedrigem Einkommen wird der Kinderzuschlag zum Jahresbeginn 2017 erneut erhöht. Nach einer ersten Erhöhung im Juli 2016 auf 160 Euro, beläuft sich der Kinderzuschlag ab dem 1. Januar auf 170 Euro. Das hat das Kabinett heute (Mittwoch) beschlossen.

„Vor allem für Geringverdiener muss mehr getan werden, denn sie sind einem besonders hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags erreichen wir zwei Dinge: Wir unterstützen damit mehr Familien mit kleinen Einkommen, gerade auch jene, die viele Kinder haben. Und wir stärken sie darin, ihr Einkommen selbst zu erwirtschaften und dauerhaft auf sicheren Füßen zu stehen,“ erklärte Bundesfamilienministerin Schwesig.

Zudem hat sich das Kabinett darauf verständigt, dass im Rahmen der Beratungen von Bund und Ländern zu den Finanzbeziehungen auch eine Verbesserung des Unterhaltsvorschusses erreicht werden soll.

Dazu sagte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig: „Wir müssen Alleinerziehende, die keinen Unterhalt vom Partner für die Kinder bekommen, besser unterstützen. Gleichzeitig müssen wir dafür sorgen, dass der Unterhalt konsequent von den nichtzahlenden Elternteilen zurückgefordert wird.“

Zum Hintergrund:

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag können Elternpaare und Alleinerziehende für ihr Kind erhalten, wenn dieses unverheiratet, unter 25 Jahre alt ist und in ihrem Haushalt lebt und wenn die Eltern für dieses Kind Kindergeld beziehen. Außerdem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen: Zum Beispiel müssen die monatlichen Einnahmen der Eltern mindestens 900 Euro für Elternpaare und 600 Euro für Alleinerziehende betragen und dürfen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Die obere Einkommensgrenze liegt zum Beispiel für ein Elternpaar mit zwei Kindern und einer monatlichen Miete von 690 Euro warm bei ca. 2400 Euro brutto. Für ein Elternpaar mit drei Kindern und einer monatlichen Miete von 780 Euro warm liegt sie bei ca. 3000 Euro. Und für Alleinerziehende mit einem Kind und einer monatlichen Miete von 560 Euro warm liegt die Einkommensgrenze bei 2000 Euro brutto.

Wer Anspruch auf Kinderzuschlag hat, kann zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen.

Unterhaltsvorschuss

Beim Unterhaltsvorschuss ist vorgesehen, die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben. Außerdem soll der Unterhaltsvorschuss künftig ohne zeitliche Befristung bezogen werden können. Bisher ist die Bezugsdauer auf 72 Monate begrenzt. Ziel ist es, dass Bund und Länder im Rahmen der Beratungen zu den Finanzbeziehungen die dazu erforderliche Finanzierung klären.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.bmfsfj.de bzw. www.Familien-wegweiser.de.

Folgen Sie dem Bundesfamilienministerium auf Twitter: www.twitter.com/BMFSFJ 


Neue Gesetze zum 1. August: Rentner profitieren durch Kindererziehung

So mancher Rentner darf dank der neuen Gesetze zum 1. August 2017 aufatmen. Ab sofort gilt eine Neuregelung bei der sogenannten 9/10tel-Regelung für die Krankenversicherung für Rentner (KVdR). In der KVdR sind nur Menschen pflichtversichert, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung waren.
Vor allem Frauen, die ihren Beruf zugunsten der Kindererziehung unterbrochen haben und währenddessen über ihren Ehepartner privat versichert waren, konnten dieses Kriterium bisher nur schwer erfüllen. Durch eine Neuregelung zum 1. August 2017 wird die Versicherungsfrage für viele Rentner etwas entspannter. Künftig werden ihnen für jedes Kind drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet.

Änderungen im August erleichtern den Zugang zur Pflichtversicherung

Vor den Änderungen in der KVdR musste eine Frau, die beispielsweise insgesamt 30 Jahre lang erwerbstätig war, in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens (= 15 Jahre) insgesamt 13,5 Jahre in der GKV versichert sein, um später in der KVdR pflichtversichert sein zu können. Menschen, die diese Zeitspanne nicht erfüllen konnten, mussten sich entweder privat oder in der KVdR freiwillig versichern. Dies hat den Nachteil, dass gesetzlich Versicherte den kompletten Kassenbeitrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag selbst tragen. Bei Pflichtversicherten übernimmt die Rentenversicherung dagegen die Hälfte des Grundbeitrags (7,3 Prozent).
Durch die neuen Gesetze zum 1. August 2017 bekommen Rentner für jedes eigene Kind sowie jedes Pflege- oder Adoptivkind drei Jahre als zusätzliche Versicherungszeit angerechnet. Für das genannte Beispiel bedeutet dies, dass der Frau lediglich 10,5 Jahre bleiben, in denen sie gesetzlich versichert sein muss. Die Regelung gilt dabei sowohl für Neurentner als auch für Menschen, die bereits in Rente sind.

 

Wollen Senioren davon profitieren, müssen sie die Kasse jedoch selbst darauf hinweisen, die Anrechnung zu überprüfen.